Das Verkehrslexikon

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Landgericht Würzburg v. 10.02.2022: Zurückweisung der Berufung gegen die Festsetzung von Mietwagenkosten; Anforderungen an die Beweiswürdigung und Mietdauer




Das Landgericht Würzburg (Urteil vom 10.02.2022 - 41 S 243/22) hat entschieden:

   Eine Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Berufungsgericht hat von den vom Erstgericht festgestellten Tatsachen auszugehen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen. Für die Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit; ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Mietwagenkosten - Taxi statt Mietwagen


Gründe:


Gründe

I. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten im schriftlichen Verfahren durch einstim­ migen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da sie keine Aus­ sicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Durchfüh­ rung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist und die Fortbildung des Rechts oder die Si­ cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht er­ fordert.

Das angefochtene Urteil erweist sich nach Überprüfung durch die Berufungskammer anhand des Berufungsvorbringens als im Ergebnis zutreffend. Das Landgericht schließt sich dem angefoch­ tenen Urteil an und nimmt vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen auf die Begründung des Urteils Bezug.

1. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entschei­ dung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von den vom Erstgericht festgestellten Tatsachen auszugehen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserhebli­ chen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Das (Erst-)gericht hat nach § 286 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr ist.

Selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO bedarf es keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr 41 S 243/22

- Seite 3 genügt für die Überzeugungsbildung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewiss­ heit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urt. v. 01.10.2019 - VI ZR 164/18 -, NJW 2020, 1072 (1073), Rn. 8, m. w. N.). Kann sich das Ge­ richt trotz Ausschöpfung aller prozessual zu Gebote stehenden Beweismittel keine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer streLandgericht Würzburg, 41 S 243/22, Entscheidung vom 10.02.2022 [IWW-Abruf 228619, Urteilsvolltext]

gungsbildung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewiss­ heit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urt. v. 01.10.2019 - VI ZR 164/18 -, NJW 2020, 1072 (1073), Rn. 8, m. w. N.). Kann sich das Ge­ richt trotz Ausschöpfung aller prozessual zu Gebote stehenden Beweismittel keine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer streitigen und entscheidungserheblichen Tatsachenbe­ hauptung bilden, ist nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden (vgl. nur Zöller-Greger [33.], vor §284 ZPO Rn. 15).

Die Würdigung des Prozessstoffs ist grundsätzlich Sache der Tatgerichte. Aus berufungsgericht­ licher Sicht ist zunächst zu prüfen, ob das Ausgangsgericht eine verfahrensfehlerfreie Beweis­ aufnahme durchgeführt hat, ob sich mithin das Erstgericht mit dem Prozessstoff und den etwai­ gen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdi­ gung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze ver­ stößt (BGH, Urt. v. 17.11.2016 - III ZR 139/14 -, NJW-RR 2017, 888 (891), Rn. 24; BGH, Urt. v. 05.11.2009 - III ZR 6/09 -, NJW 2010, 1456 (1457) Rn. 8; BGH, Urt. v. 14.10.2003 - VI ZR 425/02, NJW-RR 2004, 425 f.; statt vieler zudem Thomas/Putzo - Reichhold, ZPO, [41.], § 286 ZPO Rn. 5; Wulf, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, 33. Edition, § 529 Rn. 9). Über diesen revisionsgerichtli­ chen Prüfungsumfang hinausgehend sind verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen auch dann nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvoll­ ständig und unrichtig sind. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheb­ lichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen erge­ ben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Be­ weisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (vgl. BGH, Urt. v. 14.02.2017 - VI ZR 434/15-, NJW-RR 2017, 725 (727) Rn. 20, m. w. N.).

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze dringt die Berufungsbegründung im Ergebnis nicht durch.

Das Erstgericht ist in Würdigung des beiderseitigen Parteivortrages und der durchgeführten Be­ weisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten im ausgeurteilten Umfang zusteht, ohne dass dies nach den ge­ nannten Grundsätzen aus verfahrensrechtlicher Sicht zu beanstanden wäre.

Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen schei­ den auch nach Würdigung des Berufungsbegründungsschriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 07.03.2022 aus, mit dem dieser den bereits in erster Instanz verfolgten Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

41 S 243/22 - Seite 4 a) Die Rügen der Berufungsbegründung, die Mietwagenkosten hätten ausschließlich nach dem Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts ermittelt werden dürfen und das Erstgericht habe die Grenzen deLandgericht Würzburg, 41 S 243/22, Entscheidung vom 10.02.2022 [IWW-Abruf 228619, Urteilsvolltext]

des Berufungsbegründungsschriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 07.03.2022 aus, mit dem dieser den bereits in erster Instanz verfolgten Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

41 S 243/22 - Seite 4 a) Die Rügen der Berufungsbegründung, die Mietwagenkosten hätten ausschließlich nach dem Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts ermittelt werden dürfen und das Erstgericht habe die Grenzen des § 287 ZPO verkannt und überschritten, gehen fehl, da das Ersturteil gerade keine Schätzung der Mietwagenkosten vorgenommen, sondern die zu ersetzenden Kosten der Rech­ nung der Streitverkündeten entnommen hat. b)

Soweit die Berufungsbegründung die Feststellung des Erstgerichts, dass der Zeuge Hellwig die Telefonate mit den Mietwagenunternehmen im Beisein der Klägerin geführt hat, als "offenkundig abwegig" bezeichnet, ist dies nicht überzeugend. Ein Fehler des Erstgerichts bei der Beweiswür­ digung, der nach den oben dargelegten Grundsätzen in der Berufungsinstanz relevant wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch durch die Beklagte nicht aufgezeigt. c)

Die Dauer der Anmietung, welche das Erstgericht als erforderlich erachtet hat, wird in der Beru­ fungsbegründung nicht mehr angegriffen; sie erscheint angesichts der besonderen Situation - die Autohäuser waren im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund der Corona-Pandemie geschlos­ sen - mehr als plausibel. d)

Soweit die Berufungsbegründung unter Berufung auf das als Anlage beigefügte Urteil des Ober­ landesgerichts Bamberg vom 20.03.2018 (Az. 5 U 211/17) vortragen will, die Klägerin habe nach einer gewissen Zeit ein günstigeres Mietwagenangebot annehmen müssen, kann dem zumindest im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Der Klägervertreter hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.12.2020 (Anlage K8, BI. 43, 44 d. A.) darüber informiert, dass die Dauer der Anmietung sich aufgrund der geschlossenen Autohäuser verlängern werde, und angeboten, einen von der Beklagten vermittelten günstigeren Mietwagen anzunehmen. Eine Reaktion der Beklagten hierzu ist nicht vorgetragen. e)

Zu Recht hat das Erstgericht auch die geltend gemachten Nebenkosten zugesprochen. Diese wurden im Mietvertrag (Anlage K3, BI. 35 d. A. bzw. Anlage SH 3, BI. 108 d. A.) vereinbart und sind laut Rechnung (Anlage K2, BI. 33 d. A.) tatsächlich angefallen. aa)

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht 41 S 243/22

- Seite 5 grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versi­ chert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH, NJW 2006, 360; NJW 2005, 1041). Dies ist nach Ansicht des BGH nicht nur anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein we­ sentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird, sondern generell, es sei denn, es lägen außer­ gewöhnliche Umstände vor. Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder Landgericht Würzburg, 41 S 243/22, Entscheidung vom 10.02.2022 [IWW-Abruf 228619, Urteilsvolltext]

irtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH, NJW 2006, 360; NJW 2005, 1041). Dies ist nach Ansicht des BGH nicht nur anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein we­ sentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird, sondern generell, es sei denn, es lägen außer­ gewöhnliche Umstände vor. Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätz­ lich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen (OLG Köln NZV 2014, 314; LG Würz­ burg, Urteil vom 28.02.2018, Az. 42 S 1949/17). bb)

Die Kosten für die Zusatzfahrerin waren der Klägerin ebenfalls zuzusprechen, nachdem sie glaubhaft vorgetragen hat, dass auch ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug regelmäßig von einerwei­ teren Fahrerin benutzt wurde. cc)

Ausweislich des als Anlage K1 vorgelegten Schadensgutachtens war das unfallgeschädigte Fahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgestattet (Seite 3 des Gutachtens, BI. 16 d. A.). Die Kosten, welche die Streitverkündete hierfür berechnet hat, sind daher ebenfalls ersatzfähig.

Die Kammer kommt daher nach nochmaliger ausführlicher Überprüfung der Sach- und Rechtsla­ ge, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens zu dem Ergebnis, dass das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 10.02.2022 nicht zu beanstanden und eine Abänderung daher nicht veranlasst ist.

Nach alldem bleibt festzuhalten, dass der Berufung der Erfolg versagt werden muss.

Dem Beklagtenvertreter wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen der in Ziffer 2. genannten Frist auch dazu gegeben, ob aus Kostengesichtspunkten - hier der Reduktion der Gerichtsgebüh­ ren für die zweite Instanz von 4,0 Gebühren (Nr. 1220 KV-GKG) auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 Nr. 1 KV-GKG) - die Berufung zurückgenommen wird. gez.

41 S 243/22 - Seite 6 Vorsitzender Richter am Landgericht Richterin am Landgericht Richter am Landgericht

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