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Eine Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Berufungsgericht hat von den vom Erstgericht festgestellten Tatsachen auszugehen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen. Für die Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit; ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |