|
Der Bundesgerichtshof setzt das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO aus, da die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidungserhebliche Fragen zur Auslegung der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie aufwirft, die dem Gerichtshof der Europäischen Union bereits zur Vorabentscheidung vorliegen. Es geht dabei um das Bestehen eines Widerrufsrechts bei einem Kfz-Leasingvertrag als Finanzdienstleistung im Fernabsatz. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |