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Die Vorschriften über die notwendige Verteidigung nach §§ 140, 141 StPO gelten gemäß § 46 Abs. 1 OWiG auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren. Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt nach § 140 Abs. 2 StPO u.a. dann vor, wenn ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann. Dies kann bei einem Analphabeten geboten sein, wenn eine sachgerechte Verteidigung Aktenkenntnis erfordert oder eine umfangreiche Beweisaufnahme dem Betroffenen Anlass gibt, sich Notizen über den Verhandlungsablauf und den Inhalt von Aussagen zu machen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |