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Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren richtet sich nach der Angemessenheit der Gebühren, wobei eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen nicht allein durch ein drohendes Fahrverbot begründet wird, eine überdurchschnittliche Tätigkeit des Verteidigers jedoch eine höhere Verfahrensgebühr rechtfertigen kann. Kosten für private Sachverständigengutachten sind ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn sich die Prozesslage ohne sie erheblich verschlechtert hätte oder komplizierte technische Fragen betroffen sind, wobei der Stundensatz einer Plausibilitätsprüfung unterliegt und bei Abweichung von 20% oder mehr vom JVEG-Satz besonderer Darlegungen bedarf. Kosten für anthropologische Gutachten sind in der Regel nicht erstattungsfähig, wenn die Identifizierung im Rahmen der Hauptverhandlung ohne Sachverständigen möglich gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |