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Ein Strafbefehl, der zwar keine Geldstrafe, aber den Entzug der Fahrerlaubnis nebst Sperrfrist als Rechtsfolge enthält, ist wirksam und kann in Rechtskraft erwachsen. Ein späterer Antrag auf Erlass eines um eine Geldstrafe ergänzten Strafbefehls für dieselbe Tat ist aufgrund des eingetretenen Strafklageverbrauchs nach Art. 103 Abs. 3 GG unzulässig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |