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Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist zulässig und wirksam, wenn der zugrundeliegende Bußgeldbescheid die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 OWiG erfüllt. Fehlende ausdrückliche Angaben zur Schuldform im Bußgeldbescheid stehen der Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung nicht entgegen, wenn aus dem Regelsatz des Bußgeldkatalogs auf fahrlässige Tatbegehung zu schließen ist. Eine konkludente Ermächtigung des Verteidigers zur Einspruchsbeschränkung liegt vor, wenn der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene zu der Erklärung seines Verteidigers schweigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |