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Die Verweigerung des Zugangs zu Daten und Unterlagen wie der sog. Lebensakte, Reparatur-, Störungs-, Reinigungs- und Wartungsnachweise sowie der Bedienungsanleitung des bei einer Geschwindigkeitsmessung verwendeten Messgeräts stellt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung und Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren dar. Einem zu Informationszwecken gestellten Antrag der Verteidigung auf Einsicht in solche Unterlagen, die der Bußgeldbehörde vorliegen, aber nicht Gegenstand der Akten sind, ist grundsätzlich zu entsprechen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |