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Nach Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Regelvermutung der fehlenden Fahreignung bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers nachgewiesen wurden. Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus; wer sich auf eine unbewusste Einnahme beruft, muss jedoch einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |