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Vorläufige Eingriffe in Freiheitsrechte, wie die Entziehung der Fahrerlaubnis, können nicht mit vagen Annahmen und nicht näher plausibilisierten oder angreifbaren Schätzungen von Strafverfolgungsbehörden gerechtfertigt werden. Sie bedürfen vielmehr einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage, insbesondere bei der Bewertung eines 'bedeutenden Sachschadens' im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |