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Auf der 2. Stufe (100 %- Bereich) kann der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts fiktiv verlangen, wenn er das noch verkehrstaugliche Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall in verkehrssicherem Zustand weiter nutzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |