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1. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschränkung des gegen den Strafbefehl gerichteten Einspruchs auf die Höhe des Tagessatzes und die Dauer der Sperrfrist (§ 69a StGB) wirksam ist. 2. Eine Sperrfrist unterhalb der in § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB bestimmten Mindestdauer ist unzulässig. 3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, wenn er auf die nach § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB gesetzlich kürzest mögliche Sperrfrist erkennt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |