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Ein Irrtum über das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung, die zusammen mit einem Gefahrenzeichen angeordnet ist, betrifft äußere Umstände, die zum Tatbestand gehören, wenn die Gefahrenstelle entgegen der Annahme des Betroffenen tatsächlich noch fortbestand. Eine solche fahrlässige Fehleinschätzung der Örtlichkeit schließt vorsätzliches Handeln aus und führt zur Annahme fahrlässigen Verhaltens (§ 11 Abs. 1 Satz 1, 2 OWiG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |