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Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung (Vorhaltekosten) besteht nicht, wenn der Geschädigte über ein weiteres Fahrzeug verfügt, dessen Einsatz möglich und zumutbar ist. Die Nutzung einer Kombilimousine der Mittelklasse ist auch für den innerstädtischen Betrieb zumutbar, selbst wenn das beschädigte Fahrzeug andere Eigenschaften aufweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |