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Erkenntnisse aus einer längerfristigen Observation (§ 163f StPO), die wegen des Verdachts einer Straftat von erheblicher Bedeutung angeordnet wurde, unterliegen im Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) einem Beweisverwertungsverbot gemäß § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 161 Abs. 3 Satz 1 StPO. Eine längerfristige Observation hätte zur Aufklärung eines Vergehens nach § 21 Abs. 1 StVG nicht angeordnet werden dürfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |