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Die Feststellung des Fahrzeugführers ist unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Eine spätere Selbstbezichtigung des Halters nach Eintritt der Verfolgungsverjährung ändert an der Unmöglichkeit der Feststellung zum maßgeblichen Zeitpunkt nichts. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |