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Die Feststellungen zur Flucht vor der Polizei belegen nicht zweifelsfrei, dass die Absicht bestand, eine höchstmögliche oder situative Grenzgeschwindigkeit im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erreichen; ein bloßes mehrmaliges maximales Beschleunigen genügt hierfür nicht. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) ist nicht erfüllt, wenn der Angeklagte als Nutzer eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr keine Steuererklärung abgibt, da eine besondere Offenbarungspflicht hierfür nicht besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |