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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis setzt einen dringenden Tatverdacht voraus. Dieser ist nicht gegeben, wenn die Identifizierung des Fahrers maßgeblich auf Angaben beruht, die ohne vorherige Beschuldigtenbelehrung im Rahmen eines informatorischen Gesprächs gemacht wurden und daher einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |