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Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt voraus, dass die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften bei oder im Zusammenhang mit der Führung des Fahrzeuges des Fahrzeughalters begangen wurde. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter vor einer roten Ampel aus seinem Auto ausgestiegen ist, zu Fuß zu einem anderen Fahrzeug gelangt und dort handgreiflich und beleidigend geworden ist, da dies nicht im Zusammenhang mit einem Bewegungsvorgang des Fahrzeuges erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |