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Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht beanspruchen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Teilreparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist, da eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung insoweit unzulässig ist. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |