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Ein Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der keinen bestimmten Regelungsgehalt hat und ohne konkreten Bezug auf eine nachgeholte Handlung vorab ins Ungewisse gewährt wird, ist gegenstandslos und entfaltet keine Bindungswirkung. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt zudem voraus, dass die versäumte Handlung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt wurde und der Verteidiger hinreichende Bemühungen entfaltet hat, die Akteneinsicht rechtzeitig zu erhalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |