|
Der durch das Amtsgericht festgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung wegen Nötigung. Durch sein verkehrsfremdes Fahrmanöver hat der Angeklagte ein physisches Hindernis errichtet und folglich mit kompulsiver Gewalt eine zentrale Straßenkreuzung blockiert. Hierdurch wurde eine unbestimmte Zahl von Verkehrsteilnehmern für einen nicht unwesentlichen Zeitraum daran gehindert, die Kreuzung zu Verkehrszwecken zu nutzen, und drei bestimmt bezeichnete Verkehrsteilnehmer wurden daran gehindert, den Verkehrsraum in üblicher und bestimmungsgemäßer Zügigkeit zu befahren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |