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Der Schluss auf die fehlende Fahreignung aus der Nichtvorlage eines rechtmäßig angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) wird nicht durch die Bindungswirkung eines vorhergehenden Strafbefehls gehindert, der ein Fahrverbot, aber keine Fahrerlaubnisentziehung anordnete. Die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG bezieht sich nicht auf die spätere verwaltungsrechtliche Beurteilung der Fahreignung aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |