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Bei einem Fahrzeug, das sich beim umsatzsteuerpflichtigen Eigentümer im Betriebsvermögen befindet, ist aus dem vom Sachverständigen ermittelten merkantilen Minderwert die Umsatzsteuer herauszurechnen, da die Mehrwertsteuer für den vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten lediglich ein durchlaufender Posten ist und der merkantile Minderwert nur die tatsächlich auftretende Differenz bei einem Verkauf des Fahrzeuges ausgleichen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |