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Ein Rechtsanwalt oder Verteidiger hat die Rechtsbeschwerde und ihre Begründung als elektronisches Dokument gemäß § 110c OWiG i. V. m. § 32d S. 2 StPO zu übermitteln; eine Übermittlung mittels einfachen Telefaxes genügt diesen Formvorgaben nicht und führt zur Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, wenn die versäumte Handlung – die Anbringung eines Zulassungsantrages und einer Rechtsmittelbegründung auf dem vorgeschriebenen Übermittlungsweg – nicht fristgerecht in einer dem § 32d StPO genügenden Art und Weise nachgeholt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |