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Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine bestimmte Person ist ein Anfangsverdacht erforderlich, wobei der Ermittlungsbehörde bei der Prüfung des Anfangsverdachts ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist. Nur evidente und unerträglich schwerwiegende Mängel einer Unterbrechungshandlung hindern deren verjährungsunterbrechende Wirkung. Die Anordnung der schriftlichen Anhörung des Betroffenen als beschuldigten Fahrzeugführers unterbricht die Verfolgungsverjährung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, wenn die Bejahung des Anfangsverdachts bei der damaligen Verdachtslage jedenfalls vertretbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |