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Soll der Betroffene in einem Bußgeldverfahren wegen Vorsatzes verurteilt werden, obwohl im Bußgeldbescheid keine Schuldform bezeichnet ist, ist ein rechtzeitiger Hinweis auf die Änderung der Schuldform nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 265 Abs. 1 StPO erforderlich, auch im Abwesenheitsverfahren. Dass bei einem standardisierten Messverfahren (hier: PoliScan M1 HP) Messdaten nicht gespeichert werden, führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Aussetzung eines Bußgeldverfahrens zur Abwartung einer Verfassungsbeschwerde in anderer Sache liegt im Ermessen des Gerichts und führt nicht zum Ruhen der Verfolgungsverjährung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |