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Eine Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf die Höhe der Geldbuße ist wirksam. Die der Beschränkung auf die Fahrverbotsanordnung entgegenstehende Wechselwirkung von Geldbuße und Fahrverbot ist bei einer Beschränkung auf die Höhe der Geldbuße nicht gegeben, da eine Herabsetzung der Geldbuße keinen Grund darstellt, ein im Bußgeldbescheid zudem angeordnetes Regelfahrverbot zu verlängern, zu verkürzen oder wegfallen zu lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |