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Erklärungen eines Verteidigers in der Hauptverhandlung, dessen Vertretungsvollmacht die Vertretung des Betroffenen ausschließt, stellen keine Vernehmung des Betroffenen im Sinne von § 33 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG dar und unterbrechen die Verjährung nicht. Ein richterliches Ersuchen um Auskunft einer ausländischen Meldebehörde zur Feststellung des Wohnsitzes des Betroffenen ist eine Untersuchungshandlung im Ausland und unterbricht die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Ziff. 6 OWiG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |