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Zwar bleiben dem Bagatellbereich zuzurechnende Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich bei der Prüfung der Fahreignung außer Betracht. Eine Ausnahme ist jedoch zu machen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und bloße Ordnungsvorschriften hartnäckig missachtet. Dies gilt insbesondere, wenn über einen längeren Betrachtungszeitraum nahezu wöchentlich Verstöße dokumentiert werden, die an einem bestimmten Ort gehäuft auftreten und der Fahrerlaubnisinhaber damit zu erkennen gibt, dass er seine persönlichen Interessen über das Allgemeinwohl stellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |