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Die Entschuldigung eines Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung ist dann als genügend anzusehen, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Betroffenen einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen. Die Nachforschungspflicht des Tatrichters setzt erst ein, wenn ein hinreichend konkreter und schlüssiger Sachvortrag vorliegt, der die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Erscheinens indizierende Tatsachenbehauptungen enthält und dem Gericht somit hinreichende Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung zur Kenntnis gebracht sind, die einer Überprüfung zugänglich sind. Eine bloße Behauptung von COVID-19-Symptomen ohne Nachweis eines positiven Selbsttests oder ärztlichen Attests ist kein hinreichend konkreter Sachvortrag, auf den sich das Gericht bei der Entscheidung über die Verwerfung des Einspruchs verlassen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |