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Ein Ordnungsgeld nach § 178 GVG kann auch gegen einen sich selbst verteidigenden Rechtsanwalt festgesetzt werden, da es ihm nicht gestattet ist, in dem von der StPO und dem OWiG gebrauchten Sinne sein eigener Verteidiger zu sein. Die beharrliche Weigerung, der Aufforderung des Vorsitzenden zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Hauptverhandlung zu folgen, stellt eine Ungebühr dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |