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Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren (hier: Laser-Handmessgerät Riegl FG21P) muss der Tatrichter im Urteil grundsätzlich nur die Messmethode und den berücksichtigten Toleranzwert angeben. Liegen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden oder substantiiert Messfehler geltend gemacht werden, müssen im Urteil hierzu Ausführungen gemacht werden. Fehlen diese Feststellungen, sind die Urteilsausführungen lückenhaft und rechtsfehlerhaft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |