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Ein Abzug 'neu für alt' bei der Reparatur von Unfallschäden setzt voraus, dass beim Geschädigten eine messbare Vermögensvermehrung eintritt, die sich wirtschaftlich günstig auswirkt, wobei die Darlegungs- und Beweislast den Schädiger trifft. Normale, bloß optische Gebrauchsspuren ohne funktionale Auswirkung stellen keinen deckungsgleichen Vorschaden dar, der eine Ersatzfähigkeit ausschließt. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind auch dann ersatzfähig, wenn die Reparaturkosten einen Betrag von 715,81 EUR übersteigen, da in diesem Fall kein Bagatellschaden vorliegt, der die Einholung eines Gutachtens als nicht erforderlich erscheinen ließe. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |