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Ein zu Ungunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kann von vornherein nicht wirksam auf die unterbliebene Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkt werden, da die zusätzliche Verhängung der Maßregel Anlass geben könnte, eine geringere Strafe festzusetzen. Beschränkt sich die Berufung auf den gesamten Rechtsfolgenausspruch, so hat das Landgericht über diesen insgesamt zu befinden. Ausführungen, die sich im Wesentlichen auf die allgemeine Betrachtung der Besonderheiten von sog. E-Scootern beschränken und die Würdigung der Umstände des Einzelfalles vermissen lassen, werden den Anforderungen an die Begründung eines Abweichens von der Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gerecht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |