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Auch in einem Bußgeldverfahren hat der Betroffene regelmäßig das Recht, sich durch einen Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu lassen, was Ausdruck seines von Art. 20 Abs. 3 GG geschützten Anspruchs auf ein faires Verfahren ist. Die Vorsitzende ist gehalten, über Terminsverlegungsanträge nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Eine Ablehnung der Terminsverlegung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Bedeutung der Sache (z.B. drohender Fahrerlaubnisverlust) und das Fehlen einer Prozessverschleppungsabsicht nicht ausreichend berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |