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Die Feststellungen zum Arzneimittelprivileg (§ 24a Abs. 2 Satz 3 StVG) bei Medizinalcannabis sind lückenhaft und tragen den Schuldspruch nicht, wenn der Inhalt des Cannabinoidausweises oder die Einnahme- und Dosierungsanweisungen nicht im Wortlaut in den Urteilsgründen wiedergegeben werden. Der Konsum von illegalen Drogen neben Medizinalcannabis lässt die Anwendung der Medikamentenklausel grundsätzlich nicht entfallen; auch in diesem Fall sind detaillierte Feststellungen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |