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Der regelmäßige Konsum von Cannabis

Der regelmäßige Konsum von Cannabis


Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Das in der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Regelmäßigkeit" IST zumindest im Normalfall nur dann erfüllt, wenn Haschisch oder Marihuana täglich oder nahezu täglich konsumiert wurde.


Auf die exakte Dauer der gewohnheitsmäßigen Einnahme von Cannabis durch den Antragsteller kommt es hier nicht an. Die Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung macht den Verlust der Fahreignung nicht von einer längeren Dauer der regelmäßigen Einnahme von Cannabis abhängig. Das rechtfertigt sich daraus, dass der tägliche Gebrauch dieses Betäubungsmittels auch dann, wenn nicht mit "Langzeitschäden" körperlicher oder psychischer Art zu rechnen ist, unter Umständen Folgen nach sich ziehen kann, die die Fahreignung beseitigen oder einschränken.



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Cannabis

Konsumgrade / Konsummuster bei Cannabis

Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei regelmäßigem (gewohnheitsmäßigem) Cannabiskonsum

Mischkonsum - Beigebrauch - Cannabis und Alkohol und/oder mit anderen Drogen oder Medikamenten

Drogen-Screening - Facharztgutachten - ärztliches Gutachten

Haaranalyse - Abstinenznachweis

MPU und Cannabis

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Allgemeines:


VGH München v. 03.09.2002:
Als "regelmäßige Einnahme von Cannabis" iSd FeV Anlage 4 Nr 9.2.1 kann im Hinblick auf die sich daraus ergebende Fahrungeeignetheit nur ein Cannabiskonsum verstanden werden, der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen tatsächlich bereits als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer fahreignungsrelevanter Umstände die Fahrungeeignetheit des Konsumenten zur Folge hat. Von einem regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum wird aber nur dann gesprochen werden können, wenn täglicher oder zumindest nahezu täglicher Konsum vorliegt.

VGH Mannheim v. 26.11.2003:
Regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt einen täglichen oder nahezu täglichen Konsum voraus.

VG Kassel v. 24.06.2004:
Die regelmäßige Einnahme von Cannabis setzt einen täglichen oder nahezu täglichen Konsum voraus (Anschluss VGH Mannheim, 26. November 2003, 10 S 2048/03, DAR 2004, 170). Sind in zwei Drogenscreenings die aktiven THC-Befunde negativ, dann hat in den letzten 5 Tagen vor den Tests kein THC-Konsum stattgefunden, und es kann auch trotz hoher THC-COOH-Konzentration nicht von regelmäßigem Konsum ausgegangen werden. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weitere Überprüfungsmaßnahmen ist in einem solchen Fall unzulässig.

VG Meiningen v. 05.04.2005:
Auf regelmäßigen Cannabiskonsum ist bei kurzfristig erfolgenden Blutuntersuchungen jedenfalls bei einem THC-Carbonsäurewert ab 150 Nanogramm pro Milliliter zu schließen.




VG Ansbach v. 14.03.2006:
Nach den Forschungen von Daldrup entspricht es gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass bei festgestellten THC-COOH-Konzentrationen zwischen 5 und 75 ng/ml wenigstens gelegentlicher Cannabiskonsum und bei einer THC-COOH-Konzentration von als 75 ng/ml (bzw. von 150 ng/ml bei zeitlich konsumnaher Blutentnahme) von regelmäßigem Cannabiskonsum mit der Folge der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis auszugehen ist. Bezüglich des Problems des regelmäßigen Konsums werden die Ergebnisse von Daldrup durch die Forschungen von Alderjan nicht in Frage gestellt.

OVG Lüneburg v. 08.11.2006:
Ob für die Annahme regelmäßigen Konsums ein täglicher oder nahezu täglicher Konsum zu fordern ist, erscheint durchaus zweifelhaft, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die durch den regelmäßigen Konsum hervorgerufene Gefahr einer Gewöhnung an das Rauschmittel und Vernachlässigung des erforderlichen Trennungsvermögens in Einzelfällen auch bei einer geringeren Konsumhäufigkeit bestehen kann. Deshalb erscheint es angebracht, auch andere konsumprägende Faktoren wie die Intensität und Häufung an bestimmten Tagen (z.B. Mehrfachkonsum an Wochenenden) und die Dauer des Konsums über einen bestimmten Zeitraum hinweg in den Blick zu nehmen.

VG Gelsenkirchen v. 16.05.2007:
Es entspricht auch gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dass von der Höhe der THC-COOH-Werte auf das Konsumverhalten geschlossen werden kann. Bei einem THC-COOH-Wert (THC-Metabolit) von 129,0 ng/g ist von regelmäßigem Konsum auszugehen.

VG Gelsenkirchen v. 16.05.2007:
Ein THC-COOH-Wert (THC-Metabolit) von 100,0 ng/g indiziert regelmäßigen Konsum.

VG Neustadt v. 24.07.2007:
Bei einem Wert von 254 ng THC-Carbonsäure / 1 ml Blut muss davon ausgegangen werden, dass der Betroffene regelmäßig Cannabis konsumiert.

VGH München v. 08.02.2008:
Das in der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Regelmäßigkeit" ist zumindest im Normalfall nur dann erfüllt, wenn Haschisch oder Marihuana täglich oder nahezu täglich konsumiert wurde (vgl. z.B. BayVGH vom 29.8.2002 Az. 11 CS 02.1606; BayVGH vom 3.9.2002 ZfS 2003, 429/431; BayVGH vom 7.12.2006, a.a.O.). Nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung kann ein "regelmäßiger" Gebrauch von Cannabis grundsätzlich noch nicht bejaht werden, wenn es zu maximal vier Konsumvorgängen pro Woche oder zu höchstens zwanzig Konsumvorgängen pro Monat gekommen ist.


VGH München v. 18.05.2010:
Das in der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Regelmäßigkeit" ist zumindest im Normalfall nur dann erfüllt, wenn Haschisch oder Marihuana täglich oder nahezu täglich konsumiert wurde. Auf die exakte Dauer der gewohnheitsmäßigen Einnahme von Cannabis durch den Antragsteller kommt es hier nicht an. Die Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung macht den Verlust der Fahreignung nicht von einer längeren Dauer der regelmäßigen Einnahme von Cannabis abhängig. Das rechtfertigt sich daraus, dass der tägliche Gebrauch dieses Betäubungsmittels auch dann, wenn nicht mit "Langzeitschäden" körperlicher oder psychischer Art zu rechnen ist, unter Umständen Folgen nach sich ziehen kann, die die Fahreignung beseitigen oder einschränken.

OVG Münster v. 01.06.2010:
Die Frage der Regelmäßigkeit des Konsums ist eine Rechtsfrage, die abschließend von den Gerichten zu beantworten ist. Deswegen hat die im ärztlichen Gutachten geäußerte Bewertung, es handele sich um regelmäßigen Konsum, keine Bindungswirkung. Die gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis kann nur dann als regelmäßig im Sinne von Nr. 9.2.1 Anlage 4 zur FeV angesehen werden, wenn sie nicht deutlich seltener als täglich erfolgt.

VGH München v. 01.10.2012:
Das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit ist zumindest im Normalfall nur dann erfüllt, wenn Haschisch oder Marihuana täglich oder nahezu täglich konsumiert wird (vgl. etwa BayVGH vom 8.2.2008 Az. 11 CS 07.3017). Dafür ist das Rauchen von ein bis zwei Joints täglich über einen Zeitraum von etwas mehr als einem halben Jahr ausreichend.

VG Freiburg v. 14.09.2015:
Die Einnahme von Cannabis kann im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn nur dann als regelmäßig angesehen werden, wenn sie täglich oder nahezu täglich erfolgt. - Von einem regelmäßigen Konsum kann hiernach nicht mehr die Rede sein, wenn er "nur" alle zwei Tage, also "nur" halb so oft wie täglich, stattfindet.

VGH München v. 20.06.2016:
Ergibt sich aus Äußerungen des Betroffenen, dass er seit dem 14. Lebensjahr bis eine Woche zuvor täglich Marihuana konsumiert hat, und ergibt ein Klinik-Entlassungsbericht die Aufnahme-Diagnose in „produktiv psychotischem Zustand im Rahmen einer am ehesten Cannabinoid-induzierten Psychose“, so fehlt es an der Fahreignung und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.



VG Aachen v. 14.12.2018:
Es ist auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum zu schließen, wenn sich bei einer sog. spontanen Blutabnahme im Blutserum des Betroffenen ein Wert von mindestens 150 ng/ml THC-Carbonsäure ergibt.

VG Lüneburg v. 28.06.2019:
Bei der Annahme, dass jedenfalls ab einer Konzentration von THC-Carbonsäure (THC-COOH) von 150 ng/ml im Blutserum von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen ist, handelt es sich um eine gesicherte, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhende Erkenntnis. Ausgehend von einer Anfangskonzentration des Metaboliten THC-COOH von 150 ng/ml kann bei einer Konzentration von mindestens 75 ng/ml THC-COOH im Blut wegen dessen Halbwertszeiten auf einen regelmäßigen Konsum geschlossen werden, wenn eine Blutprobe aufgrund einer behördlichen Anordnung erst bis zu acht Tage nach dem letzten Konsum entnommen worden ist, und wiederum umgekehrt kann ausgehend von einem Grenzwert von 75 ng/ml THC-COOH beim Nachweis von 150 ng/ml THC-COOH im Blutserum auf einen regelmäßigen Konsum geschlossen werden, wenn die Blutprobe zeitnah nach einer Verkehrskontrolle entnommen worden ist.

VG Ansbach v. 06.03.2023:
Ergibt sich aus einem chemisch-toxikologischen Gutachten, dass in einer vier Zentimeter langen Haarprobe des Antragstellers THC in einer Konzentration von 6,4 ng/mg, sowie Cannabidiol in einer Konzentration von 2,1 ng/mg als auch Cannabinol in einer Konzentration von 2,0 ng/mg und ist der Betroffene im Hanfanbau tätig, so kann - auch im Zusammenhang mit Cannabisfunden in verschiedensten Verarbeitungsstufen - von regelmäßigem Konsum im Sinne der Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden.

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