Das Verkehrslexikon

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Saarländisches Oberlandesgericht v. 09.09.2022: Zum Regress des Kaskoversicherers bei Fahruntüchtigkeit des nicht benannten Fahrers eines Mietfahrzeugs




Das Saarländisches Oberlandesgericht (Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22) hat entschieden:

   Enthält der Versicherungsvertrag abschließende Regelungen zu den mitversicherten Personen und einem unter bestimmten Voraussetzungen auch zu deren Gunsten wirkenden Regressverzicht des Versicherers, so wird, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dieses Regressverzichts nicht vorliegen, auch eine entsprechende Anwendung der gesetzlichen Regressbeschränkungen regelmäßig nicht in Betracht kommen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung


Gründe:


1. Zum Regress des Kaskoversicherers, wenn das versicherte Mietfahrzeug durch den im Miet-vertrag nicht als Fahrer benannten Sohn des Mieters im Zustand der absoluten Fahruntüchtig-keit gebraucht und beschädigt wurde.

2. Enthält der Versicherungsvertrag abschließende Regelungen zu den mitversicherten Per-sonen und einem unter bestimmten Voraussetzungen auch zu deren Gunsten wirkenden Re-gressverzicht des Versicherers, so wird, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dieses Re-gressverzichts nicht vorliegen, auch eine entsprechende Anwendung der gesetzlichen Re-gressbeschränkungen regelmäßig nicht in Betracht kommen.

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