Das Verkehrslexikon

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Obliegenheitsverletzungen - Leistungsfreiheit in der Kfz-Versicherung - grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls - Gefahrerhöhung

Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers
-   Offenbarungspflicht bei nicht gestellten Fragen?
-   Arglist beim Begehen einer Obliegenheitsverletzung
-   Rückforderungsregress bei Täuschung
-   Beweislast für das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung


Fälle von Leistungsfreiheit:

-   Alkohol
-   Fahren ohne Fahrerlaubnis
-   Frisiertes Mofa
-   Haschischkonsum
-   Missbräuchliche Benutzung roter Kennzeichen
-   Reparaturbeginn vor Weisungseinholung der Vollkaskoversicherung
-   Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort



Einleitung:


Durch den Versicherungsvertrag und die damit vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen - für die Kfz-Versicherung z. b. die AKB - werden dem Versicherungsnehmer bestimmte Handlungs- und Unterlassungspflichten auferlegt, deren Verletzung Konsequenzen hat.

Es werden in der Regel Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall und solche nach Eintritt des Versicherungsfalls unterschieden. Das Führen eines Kfz in alkoholisiertem Zustand beispielsweise ist die Verletzung einer Obliegenheit vor dem Versicherungsfall, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort oder das unrichtige Ausfüllen eines Schadensfragebogens sind Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungsfall, wobei die Folgen jeweils teilweise unterschiedlich sind.




Da der Versicherer bei einer Obliegenheitsverletzung in der Regel leistungsfrei wird bzw. ihm im Falle einer Leistungspflicht im Außenverhältnis ein Regressanspruch gegen den Versicherten zusteht, könnte im Falle der Kfz-Haftpflicht eine derartige Pflichtverletzung zur wirtschaftlichen Existenzvernichtung führen. Um dies zu verhindern, ist im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer eine drastische Regressbegrenzung vorgesehen.

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Weiterführende Links:


VVG a.F. (bis 31.12.2007 geltende Fassung)

VVG n.F. (ab 31.12.2007 geltende Fassung)

Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Kfz-Kennzeichen/a>

Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung
Gefahrerhöhung als Obliegenheitsverletzung

Schadenanzeige - Falschangaben - Verletzung der Aufklärungspflicht

Kennzeichenmissbrauch

Missbrauch von roten Kennzeichen und Kurzkennzeichen

Arglist und Obliegenheitsverletzung im Versicherungsregress

Rückforderungsanspruch der Versicherung bei Täuschung

Zur Addition der Regressbeträge bei Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Versicherungsfall sowie bei der Verursachung mehrerer Versicherungsfälle

Verschweigen von Vorunfall / Alt- bzw. Vorschäden gegenüber der Vollkaskoversicherung / UNI-Wagnisdatei

Zeugen - Zeugenbeweis

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Allgemeines:


BGH v. 26.01.2005:
Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung treten nicht bereits kraft Gesetzes und ohne weiteres Zutun des Versicherers ein. Die Inanspruchnahme der vertraglich ausbedungenen Leistungsfreiheit hängt deshalb von einer Entschließung des Versicherers ab, die gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären ist.

LG Köln v. 12.01.2005:
Bei einer Verwendungsklausel handelt es sich nicht um eine sekundäre Risikobegrenzung, sondern um eine sogenannte verhüllte Obliegenheit. Für die Unterscheidung ist entscheidend, ob die Klausel eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer allein Versicherungsschutz gewähren möchte, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert.

BGH v. 09.11.2005:
Für die Frage, ob der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung seine Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 AKB vorsätzlich verletzt hat, hat die Frage einer lediglich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit keine Bedeutung. Solange er nicht den Zustand einer Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluss der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht eingetreten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich.

LG Dortmund v. 23.04.2010:
Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der ihn treffenden Aufklärungsobliegenheit verpflichtet, die Unfallzeugen anzugeben. Es entlastet ihn nicht vom Vorwurf der Obliegenheitsverletzung (nach VVG a.F.), wenn er eine Zeugin ggü. dem Versicherer nicht angibt, damit die Lebensgefährtin nicht von dieser erfährt.

BGH v. 19.05.2011:
In Rechtsprechung und Lehre ist allgemein anerkannt, dass ein Versicherungsnehmer Erklärungen, die die Leistungspflicht des Versicherers betreffen - wozu auch Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers gehören -, an sich nicht unaufgefordert abzugeben braucht, er vielmehr abwarten darf, bis der Versicherer an ihn herantritt und Informationen anfordert. Ebenso anerkannt ist allerdings, dass in sehr restriktiv zu handhabenden Ausnahmefällen den Versicherungsnehmer eine spontane Offenbarungsobliegenheit treffen kann. Eine solche auf Treu und Glauben beruhende Offenbarungspflicht ohne Auskunftsverlangen des Versicherers bezieht sich auf die Mitteilung außergewöhnlicher und besonders wesentlicher Informationen, die das Aufklärungsinteresse des Versicherers so grundlegend berühren, dass sich dem Versicherungsnehmer ihre Mitteilungsbedürftigkeit auch ohne Auskunftsverlangen aufdrängen muss.

OLG Oldenburg v. 04.07.2011:
Für die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers kommt es nicht darauf an, ob die Obliegenheitsverletzung abstrakt-generell geeignet war, die Interessen des Versicherungsnehmers zu gefährden. Entscheidend ist, ob dem Versicherer durch die Obliegenheitsverletzung des - nicht arglistig handelnden - Versicherungsnehmer im konkreten Fall ein in Geld messbarer Nachteil entstanden ist.

BGH v. 12.10.2011:
Die Sanktionsregelung bei Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten ist unwirksam, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherer kann deshalb bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten kein Leistungskürzungsrecht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG geltend machen. Auf die Verletzung gesetzlicher Obliegenheiten (hier: grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG) kann sich der Versicherer weiterhin berufen.

OLG Brandenburg v. 31.08.2020:
Bei den Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers,gehört die Kenntnis der nach Eintritt des Schadensfalles mitzuteilenden Umstände zum objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung, der erforderlichenfalls durch den Versicherer zu beweisen ist. - Überdies macht § 28 Abs. 4 VVG die Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung grundsätzlich davon abhängig, dass eine ordnungsgemäße Belehrung über die drohenden Rechtsfolgen stattgefunden hat, es sei denn, dem Versicherungsnehmer fällt Arglist zur Last. - nach oben -






Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers:


Schadenanzeige - Falschangaben - Verletzung der Aufklärungspflicht

BGH v. 22.02.2017:
  1.  Zu den zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen im Sinne des § 14 Abs. 1 VVG zählen auch solche, die klären sollen, ob der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss seine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG erfüllt hat.

  2. 
  a.  Zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers sind auch solche Auskünfte erforderlich im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG, die der Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen dienen. Die den Versicherungsnehmer insoweit treffende Mitwirkungsobliegenheit ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen bereits eine konkrete Verdachtslage für eine Anzeigeobliegenheitsverletzung besteht.

  b.  Der Versicherungsnehmer hat bei der Erhebung von Daten durch den Versicherer grundsätzlich nur insoweit mitzuwirken, als diese zur Prüfung des Leistungsfalles relevant sind. Kann der Umfang der Datenerhebung nicht von vornherein auf entsprechende Informationen beschränkt werden, weil dem Versicherer noch unbekannt ist, worauf er sein Augenmerk zu richten hat, so erstreckt sich die Obliegenheit des Versicherungsnehmers zunächst auf die Einholung solcher weniger weitreichender und persönlichkeitsrelevanter Vorinformationen, die dem Versicherer eine Konkretisierung ermöglichen, welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Leistungsprüfung relevant sind.


OLG Hamm v. 09.08.2017
Die Bedingungen zur Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung der AKB 2008 (in der Fassung der GDV-Musterbedingungen) sind wirksam. Der Umstand, dass die Regelung des § 28 Abs. 4 VVG (Hinweis des Versicherers nach Versicherungsfall) dort nicht erwähnt ist, führt nicht zur Unwirksamkeit (Abgrenzung zu BGH, Urt. vom 2. April 2014, IV ZR 58/13, Rn. 21, r+s 2015, 347; Abweichung von LG Berlin, Urt. vom 2. Dezember 2016, 42 O 199/16, r+s 2017, 344).

OLG Karlsruhe (Urteil vom 06.04.2021 - 12 U 333/20):
Es liegt in der Regel keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, wenn der Versicherungsnehmer die Frage des Versicherers „Gibt es Zeugen, die den Unfall beobachtet haben?“ dahingehend missversteht, dass damit nur außerhalb des versicherten Fahrzeugs befindliche Personen gemeint sind und den Beifahrer nicht als Zeugen des Unfalls benennt.

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Offenbarungspflicht bei nicht gestellten Fragen?:


OLG Hamm v. 27.02.2015:
Eine Pflicht zur Anzeige von durch den Versicherer nicht erfragten Gefahrumständen kommt allenfalls in Betracht bei solchen Gefahrumständen, die so selten und fernliegend sind, dass dem Versicherer nicht vorzuwerfen ist, diese nicht abgefragt zu haben.

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Arglist beim Begehen einer Obliegenheitsverletzung:


Arglist und Obliegenheitsverletzung im Versicherungsregress

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Rückforderungsregress bei Täuschung:


Rückforderungsanspruch der Versicherung bei Täuschung

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Beweislast für das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung:


OLG Karlsruhe v. 05.06.2008:
Den Verstoß gegen den objektiven und subjektiven Tatbestand der Strafvorschrift darzulegen und zu beweisen - insbesondere auch die Kenntnis des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten von dem Entstehen eines nicht nur ganz unerheblichen Schadens an fremden Rechtsgütern -, obliegt dem Versicherer.

OLG Düsseldorf v. 10.03.2015:
Lässt eine an Merkwürdigkeiten und Auffälligkeiten reiche Unfallschilderung eines Zeugen nicht den Schluss auf das Vorliegen eines nachvollziehbaren Unfallhergangs zu, ist die Aussage unglaubhaft. - An dieser Beweiswürdigung ändert sich nichts, wenn der Sachverständige für seine Zweifel an der Wahrheit des behaupteten Unfallgeschehens entscheidend darauf abstellt, dass die Beschädigungen zum Teil mit dem behaupteten Unfallablauf nicht kompatibel seien.

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Leistungsfreiheit wegen Alkohol:


Alkohol und Versicherungsrecht

Nachtrunk - eine Obliegenheitsverletzung in der Kfz-Versicherung

OLG Saarbrücken v. 17.07.2006:
Unvollständige und erst recht falsche Angaben des Versicherungsnehmers über einen Alkoholkonsum vor dem Unfall stellen deshalb eine ernsthafte Gefährdung der Interessen des Unfallversicherers dar und führen zur Leistungsfreiheit.

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Fahren ohne Fahrerlaubnis:


Fahren ohne Fahrerlaubnis

Das begleitete Fahren ab 17 in der Kfz-Versicherung

OLG Hamm v. 15.03.1977:
Wer die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzt verliert sie nicht dadurch, dass gegen ihn wegen eines Verkehrsdelikts (hier: § 316 StGB) durch Strafbefehl eine Strafe verhängt und gleichzeitig angeordnet wird, dass binnen einer bestimmten Frist keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfte, wenn im Strafbefehl die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausgesprochen wird.

AG Lüdenscheid v. 21.03.2013:
Ist der Versicherer gemäß § 28 Abs. 2 VVG i.V.m. D.1.3 AKB 2008 von seiner Leistungspflicht befreit, weil der Fahrzeugführer zum Unfallzeitpunkt nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war, kann er gemäß § 116 Abs. 1 S. 3 VVG Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die er im Rahmen der Schadensregulierung den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

OLG Oldenburg v. 22.03.2017:
Gemäß Ziff. D.1.4 Satz 2 AKB darf der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer das versicherte Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Leistungsfreiheit gemäß Ziff. D.3.1 Satz 1 AKB setzt voraus, dass die genannte Obliegenheit vorsätzlich verletzt wird.

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Frisiertes Mofa - fehlende Fahrerlaubnis:


AG Eschweiler v. 23.02.2010:
Die Leistungspflicht des Kfz-Versicherers entfällt, wenn das versicherte Mofa im Zeitpunkt des Unfalls durch bauliche Veränderungen eine höhere Geschwindigkeit als die zugelassenen 25 km/h erzielen konnte und dem Versicherungsnehmer, der lediglich im Besitz einer Mofaprüfbescheinigung war, daher die erforderliche Fahrerlaubnis fehlt. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer im Rahmen des Regresses dessen Aufwendungen ersetzen.

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Leistungsfreiheit wegen Haschischkonsums:


OLG Bamberg v. 13.04.2006:
Hat ein Kfz-Führer unter dem Einfluss von 2,4 ng/ml THC wegen ihm während eines Überholmanövers entgegenkommender Fahrzeuge keinen Ausweichversuch unternommen, sondern lediglich gebremst, so ist von drogenbedingter Fahruntüchtigkeit auszugehen, die zur Leistungsfreiheit in der Kfz-Versicherung und zu einem entsprechenden Regress-Anspruch des Versicherers führt.

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Missbräuchliche Benutzung roter Kennzeichen:


LG Berlin v. 26.11.2003:
Überlässt ein Kfz-Händler nach Abschluss des Kaufvertrages über ein Kfz dem Kunden für das Wochenende ein rotes Kennzeichen, dann liegt eine missbräuchliche Verwendung des roten Kennzeichens und ein Verstoß gegen die Verwenderklausel des § 2 Ziffer 2a AKB vor. Es handelt sich um eine Obliegenheitsverletzung vor dem Schadensfall.

AG Berlin-Mitte v. 12.12.2018:
Die Verwendung eines lediglich mit einem Kurzkennzeichen ausgestatteten Kfz zu privaten Zwecken stellt eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers in der Kfz-Haftpflichtversicherung dar.

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Reparaturbeginn vor Weisungseinholung der Vollkaskoversicherung:


LG Berlin v. 03.02.2005:
Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug vor Einholung der Weisung des Versicherers repariert. Die Obliegenheit, Weisungen des Versicherers einzuholen, geht über die bloße Anzeige des Versicherungsfalles hinaus.

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort:


Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Unfallflucht - im Versicherungsrecht

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