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Die Annahme der relativen Fahruntüchtigkeit i. S.v. § 316 StGB erfordert den Nachweis alkohol- bzw. rauschmittelbedingter Ausfallerscheinungen in Gestalt von konkreten Fahrfehlern. Alleinige nachträgliche Feststellung körperlicher Konsumanzeichen (Pupillenweitung etc.) kompensiert das Fehlen feststellbarer Ausfallerscheinungen in Form von Fahrfehlern nicht. Mit zunehmender Entfernung der Blutalkoholkonzentration von der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) steigen die Anforderungen an die festzustellenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |