|
Der Umstand, dass ein Geschwindigkeitsmessgerät geeicht war, impliziert, dass es ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht wurde und die Konformitätsbescheinigung vorlag. Nach erfolgter erstmaliger Eichung verliert die metrologische Kennzeichnung ihre Bedeutung; die fehlende Überprüfung der metrologischen Kennzeichnung im Messprotokoll ist dann unerheblich, da stattdessen die Angaben zum Eichkennzeichen maßgeblich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |