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Dringende Gründe für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB) bestehen nicht, wenn nicht sicher feststellbar ist, dass der Beschuldigte wusste oder wissen konnte, dass ein bedeutender Fremdsachschaden durch ihn verursacht wurde. Dies gilt insbesondere, wenn die Schätzungsgrundlagen für die Schadenshöhe nicht nachvollziehbar sind und die Bezifferung der Kosten stark schwankt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |