Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Itzehoe v. 30.12.2023: Keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei unklarer Schadenshöhe nach Unfallflucht




Das Amtsgericht Itzehoe (Urteil vom 30.12.2023 - 40 Gs 1774/23) hat entschieden:

   Dringende Gründe für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB) bestehen nicht, wenn nicht sicher feststellbar ist, dass der Beschuldigte wusste oder wissen konnte, dass ein bedeutender Fremdsachschaden durch ihn verursacht wurde. Dies gilt insbesondere, wenn die Schätzungsgrundlagen für die Schadenshöhe nicht nachvollziehbar sind und die Bezifferung der Kosten stark schwankt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
und
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren


Gründe:


Gründe

Zwar hat sich der Beschuldigte am 07.05.2023 unerlaubt vom Unfallort entfernt, indem er nach dem Unfall gegen 04:10 Uhr die Unfallstelle verließ und erst gegen 17:55 Uhr den Unfall auf der Polizeistation in Wilster meldete (BI. 9), nachdem die Polizei zuvor die Wohnanschrift aufgesucht und den Beschuldigten dort nicht angetroffen hatte. Jedoch bestehen derzeit keine dringenden Gründe für die Annahme, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, § 111 a StPO i. V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Es ist nicht sicher feststellbar, dass der Beschuldigte wusste oder wissen konnte, dass ein bedeutender Fremdsachschaden durch ihn verursacht wurde. Die Polizei hat den Schaden an der Leitplanke zunächst auf EUR 1.500,00 geschätzt (BI. 4). Zugrunde gelegt wurde die Annahme, dass ca. 30 Meter Leitschutzplanke beschädigt wurden. Die Straßenmeisterei schätzte den Schaden sodann auf EUR 4.000,00 - EUR 5.000,00 (BI. 16), wobei die Schätzungsgrundlagen nicht nachvollziehbar sind. Sodann wurden die Kosten auf EUR 9.340,00 EUR beziffert (Bö 51) unter Zugrundelegung von einer Schadenslänge von 80 Metern. Gleichzeitig wird angegeben, dass die Schadenslänge nicht genau erkennbar sei. Auf dieser Grundlage kann derzeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Erheblichkeit des Schadens erkennen konnte.

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