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Die Anordnung einer Blutprobe im Bußgeldverfahren ist eine Maßnahme nach § 62 OWiG und als solche grundsätzlich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar. Ein Anfangsverdacht nach §§ 46 Abs. 4 S. 1 OWiG, § 81a Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO setzt nur voraus, dass zureichende, über bloße Vermutungen hinausreichende, tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Tat vorliegen. Kumulative, situationsuntypische Reaktionen wie Nervosität, zitternde Hände und unangemessene Euphorie können einen Anfangsverdacht für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |