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Das Werkstattrisiko geht zulasten des Schädigers. Der Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die im Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind, auch wenn sich während der Reparatur herausstellt, dass der Schaden umfangreicher ist oder die Reparatur länger dauert. Dies gilt auch für die Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |