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Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung trägt das Risiko von Zeitverzögerungen bei der Reparatur und ist verpflichtet, zügig zu entscheiden, um unnötige Kosten zu vermeiden; die Kosten der Überprüfung der Einstandspflicht gehen nicht zu Lasten des Geschädigten. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eigene finanzielle Mittel aufzuwenden, um eine schnellere Schadensbehebung zu ermöglichen. Ein angesetzter Unfallersatztarif geht zu Lasten des Schädigers bzw. seiner Haftpflichtversicherung, sofern kein substantiierter Vortrag zu einer günstigeren Anmietung im Unfallersatztarif erfolgt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |