Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Halle v. 23.08.2022: Zur Erstattung von Mietwagenkosten bei verlängerter Reparaturdauer und Unfallersatztarif nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Halle (Urteil vom 23.08.2022 - 97 C 509/22) hat entschieden:

   Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung trägt das Risiko von Zeitverzögerungen bei der Reparatur und ist verpflichtet, zügig zu entscheiden, um unnötige Kosten zu vermeiden; die Kosten der Überprüfung der Einstandspflicht gehen nicht zu Lasten des Geschädigten. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eigene finanzielle Mittel aufzuwenden, um eine schnellere Schadensbehebung zu ermöglichen. Ein angesetzter Unfallersatztarif geht zu Lasten des Schädigers bzw. seiner Haftpflichtversicherung, sofern kein substantiierter Vortrag zu einer günstigeren Anmietung im Unfallersatztarif erfolgt ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden


Gründe:


Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer verpflichtet, der Klägerin den weiteren Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 23.10.2019 in Form von restlichen Mietwagenkosten zu erstatten.

Unstreitig ist der Versicherungsnehmer der Beklagten für den Verkehrsunfall vollumfänglich verantwortlich gewesen. Demzufolge hat die Beklagte als Haftpflichtversicherer für den entstan­ denen Schaden einzustehen.

Hierunter fallen auch die Kosten für einen Mietwagen. Soweit beklagtenseits behauptet wurde, dass der Anspruch auf Mietwagenkosten an die Miet­ wagenfirma ^^^^B abgetreten worden sei, ist die Klägerin diesem Sachvortrag entgegen­ getreten. Die Beklagte hat insoweit nur ein Schreiben der auf Zahlung eingereicht. Auf Aufforderung des Gerichts zu einem substantiierten Vortrag auf eine entsprechende Abtretung der Forderung an die Firma wurde be­ klagtenseits - trotz Aufforderung durch das Gericht - kein substantiierter Vortrag gehalten.

Soweit beklagtenseits die Höhe der Mietwagenkosten angegriffen wurde, sind die Einwände nicht durchgreiflich.

Denn die Geschädigte durfte in Anbetracht der fehlenden Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs ein Mietfahrzeug bis zu einer endgültigen Reparatur ihres Fahrzeugs anmieten. Sofern die Re­ paraturzeit sich - sowohl wegen Entscheidungsfindung bei der Beklagten und auch längerer Reparaturzeit in der Werkstatt - vorliegend auf 23 Tage ausgeweitet hat, geht dies nicht zu Lasten der Geschädigten. Vielmehr trägt der Schädiger bzw. die hinter ihm stehende Haftpflicht­ versicherung das Risiko von Zeitverzögerungen. Auch ist der bzw. die Geschädigte nicht ver­ pflichtet, eigene finanzielle Mittel aufzuwenden, um eine schnellere Schadensbehebung zu er­ möglichen. Es ist allein Aufgabe des Schädigers bzw. der hinter ihm stehenden Haftpflichtver­ sicherung, möglichst zügig zu entscheiden, um nicht unnötige Kosten zu produzieren. Das Ge­ richt verkennt dabei keineswegs, dass es den Haftpflichtversicherern zusteht, ihre Einstands­ pflicht zu überprüfen. Allerdings gehen die Kosten, die diese Überprüfung verursacht, nicht zu Lasten des Geschädigten.

Die geltend gemachten Kosten für den Mietwagen sind angemessen. Aus zahlreichen Verfah­ ren sind dem Gericht dieAmtsgericht Halle, 97 C 509/22, Entscheidung vom 23.08.2022 [IWW-Abruf 231305, Urteilsvolltext]

t zügig zu entscheiden, um nicht unnötige Kosten zu produzieren. Das Ge­ richt verkennt dabei keineswegs, dass es den Haftpflichtversicherern zusteht, ihre Einstands­ pflicht zu überprüfen. Allerdings gehen die Kosten, die diese Überprüfung verursacht, nicht zu Lasten des Geschädigten.

Die geltend gemachten Kosten für den Mietwagen sind angemessen. Aus zahlreichen Verfah­ ren sind dem Gericht die ortsüblichen Preise der Vermietungsfirmen bekannt. Die von der Klä­ gerin gewählte Vermietungsfirmaist gerichtsbekanntermaßen eine der günstigsten Anbieter auf dem hiesigen Markt. Allerdings ist der hier ange­ setzte Unfallersatztarif höher als die dem Gericht bekannten üblichen Preise der Firma Dies geht jedoch nicht zu Lasten der Klägerin; denn den Unfall hat der Versicherungs­ nehmer der Beklagten verursacht. Insofern die Firma hier einen sogenannten Un­ fallersatztarif angesetzt hat, geht dies auch zu Lasten des Schädigers bzw. seiner hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherung. Insoweit hat die Beklagte auch keinen substantiierten Vor­ trag im Hinblick auf eine günstigere Anmietung im sogenannten Unfallersatztarif vorgetragen.

Allein die Tatsache, dass eine Anmietung bei vorzeitiger Reservierung bzw. Anmeldung der Anmietung möglich ist, begründet keine andere Entscheidung. Vorliegend hat die Beklagte di­ rekt einen Tag nach dem Unfall das Fahrzeug angemietet. Das Gericht schätzt die entstande­ nen Kosten daher als ortsüblich ein, gemäß § 287 ZPO.

Der Ausspruch zu den Kosten des Rechtsstreits begründet sich aus der Tatsache, dass die Beklagte in diesem Prozess unterlegen ist.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit begründet sich aus §§ 704, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Richter am Amtsgericht

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