|
Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V.m. § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO ist eine Anfechtung der Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen mit der sofortigen Beschwerde unzulässig, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Der Gesetzgeber hat sich damit für einen Gleichlauf der Anfechtbarkeit von Haupt- und Nebenentscheidung entschieden, sodass die Nebenentscheidung nicht weiter angefochten werden kann als die ihr zugrundeliegende Hauptentscheidung. Dies gilt auch für Beschlüsse nach § 72 OWiG, deren Hauptentscheidung bei Nichterreichen bestimmter Erheblichkeitsgrenzen (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 OWiG) der Anfechtung durch den Betroffenen grundsätzlich entzogen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |