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Das Werkstattrisiko liegt beim Schädiger. Dem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, die Reparaturrechnung hinsichtlich sämtlicher Positionen auf ihre Richtigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen, insbesondere wenn er die Reparatur entsprechend den Feststellungen eines Sachverständigen in Auftrag gegeben hat und ihm keine Zweifel an der Erforderlichkeit der Reparaturpositionen aufdrängen mussten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |