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Amtsgericht Otterndorf v. 10.02.2022: Zum Werkstattrisiko und der Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten bei Sachverständigengutachten




Das Amtsgericht Otterndorf (Urteil vom 10.02.2022 - 2 C 239/21) hat entschieden:

   Das Werkstattrisiko liegt beim Schädiger. Dem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, die Reparaturrechnung hinsichtlich sämtlicher Positionen auf ihre Richtigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen, insbesondere wenn er die Reparatur entsprechend den Feststellungen eines Sachverständigen in Auftrag gegeben hat und ihm keine Zweifel an der Erforderlichkeit der Reparaturpositionen aufdrängen mussten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger


Gründe:


Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1,17, 18 StVG, 823 BGB bzw. §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 WG aus abgetretenem Recht zu.

Die Wirksamkeit der Abtretung wurde von der Beklagten nichtAmtsgericht Otterndorf V, 2 C 239/21, Entscheidung vom 10.02.2022 [IWW-Abruf 227659, Urteilsvolltext]

rags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Be­ zug genommen.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1,17, 18 StVG, 823 BGB bzw. §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 WG aus abgetretenem Recht zu.

Die Wirksamkeit der Abtretung wurde von der Beklagten nicht in Frage gestellt Die Haftung der Beklagten für den Schaden der Klägerin ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes.

Der Klägerin stehen die mit Rechnung vom 17.01.2020 geltend gemachten Reparaturkosten in voller Höhe zu. Die Beklagte hat die Kürzung der Reparaturkosten zu Unrecht vorgenom­ men.

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 13). Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederher­ stellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 13). Erforderlich in diesem Sinne sind alle Aufwendungen, die "vom Standpunkt ei­ nes verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Be­ hebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen11 (BGH, Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 70/04, Rz. 9).

Als erforderlich anzusehen sind vorliegend ohne Prüfung ihrer Angemessenheit die im Repa­ raturbetrieb der Klägerin angefallenen Instandsetzungskosten, und zwar unabhängig davon, ob die Reparaturkosten mit der Klage durch die Geschädigte oder durch die' Reparaturwerk­ statt selbst geltend gemacht werden. 1.

In der Werkstatt der Klägerin, in die die Zedentin ihr verunfalltes Fahrzeug verbracht hat, ist die Reparatur durchgeführt worden und der Zedentin mit Schreiben vom 17.01.2021 in Rech­ nung gestellt worden. Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Klägerin die Fremdlackierkos­ ten durch den Lackierbetrieb tatsächlich in Rechnung gestellt wurden und dazu ausführt, sie dürfe die Zahlung verweigern, weil ihr die Fremdlackierrechnung nicht vorgelegt wurde, so steht dies der Erstattungspflicht nicht entgegen.

Die Geschädigte ist mit der Forderung der Werkstatt belastet. Sie hat keine Möglichkeit, den Anfall dieser Kosten zu überprüfen. Die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249, Rn. 13;

, BGB, § 249, Rn. 13; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, Az. 9 U 168/94; BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 12). Dem Schädiger wird ein eventuelles Fehlverhalten Dritter, die der Geschädigte zur Schadensbeseitigung hinzuzieht, zugerechnet; dieses unterbricht namentlich nicht den Zurechnungszusammenhang (Palandt/Grüneberg, BGB, Verb v § 249, Rn. 47). Maßgeblich sind die tatsächlich angefailenen Reparaturkosten, wenn der Geschädigte insoweit seine Ob­ liegenheiten zur Schadensminderung berücksichtigt hat (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird "der danach erforderliche Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitli­ chen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einfluss­ möglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleu­ ten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss" (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 9). Denn zur Schadensregulierung muss der Geschädigte ■ das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben, denen er den Reparaturauftrag erteilt hat. Die Schadensbeseitigung muss damit in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrol­ lierbaren Einflusssphäre stattfinden, so dass kein Grund ersichtlich ist, dem Schädiger im Rahmen des § 249 BGB das Werkstattrisiko abzunehmen (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az.

VI ZR 42/73, Rz. 10). Dem Schädiger ist damit die Möglichkeit entzogen, den Geschädigten darauf zu verweisen, einer übersetzten Forderung seine Einwände entgegen zu halten, viel­ mehr ist er durch die Möglichkeit der Abtretung möglicher Ausgleichsansprüche gegen die Re­ paraturwerkstatt ausreichend geschützt (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 13). Zwar sind die von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Kosten begrifflich nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Reparaturaufwands im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, der sich danach richtet, was zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs von dem Geschä­ digten bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen aufgewendet werden muss (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 10). Deshalb kann die Reparaturkostenrechnung der Werk­ statt dem nach § 249 Abs. 2 BGB für die Instandsetzung des Fahrzeugs geschuldeten Betrag nicht ungeprüft gleichgesetzt werden, so dass der Geschädigte nachzuweisen hat, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung und Überwachung der Reparatur­ werkstatt den Interessen des Schädigers an der Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat (BGA, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz, 14).

Die Geschädigte hat vorliegend die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehen­ den Grundsätze veranlasst. Insbesondere ist die Geschädigte im Rahmen ihrer Erkenntnis­ möglichkeiten wirtschaftlich vorgegangen. Sie hat bei der Auftragsvergabe das Gebot der WirtschaftlichkeAmtsgericht Otterndorf V, 2 C 239/21, Entscheidung vom 10.02.2022 [IWW-Abruf 227659, Urteilsvolltext]

eringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat (BGA, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz, 14).

Die Geschädigte hat vorliegend die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehen­ den Grundsätze veranlasst. Insbesondere ist die Geschädigte im Rahmen ihrer Erkenntnis­ möglichkeiten wirtschaftlich vorgegangen. Sie hat bei der Auftragsvergabe das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachtet. Dass die Reparaturrechnung möglicherweise überzogen ist, , konnte sie bei der Auftragsvergabe nicht erkennen. Die Geschädigte hat vor Beauftragung der Klägerin einen Sachverständigen mit der Ermittlung der erforderlichen Reparaturkosten beauf­ tragt und anschließend die Reparatur nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens veran­ lasst. Die Indizwirkung, dass die Geschädigte die in Rechnung gestellten Reparaturkosten aus ihrer subjektiven Sicht auch für erforderlich halten durfte, ergibt sich regelmäßig bereits daraus, dass die abgerechneten Reparaturkosten im von ihr eingeholten Gutachten ebenfalls als notwendiger Reparaturaufwand vorgesehen waren (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 22.

Oktober 2021, Az. 13 S 69/21, Rz. 9). Die Beklagte hat vorprozessual gegenüber der Geschädigten keine Angaben zu ihren Beden­ ken und Zweifeln am Reparaturweg bzw. den Reparaturkosten gemacht. Soweit die Beklagte nunmehr im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens einwendet, dass die vom Reparaturbetrieb kalkulierten Lackierkosten überflüssig bzw. überteuert seien, so kann dies nicht mehr dazu führen, der Geschädigten das Risiko möglicherweise überzogener Kosten aufzubürden. Denn der Geschädigten kann nicht zugemutet werden, die Rechnung hinsichtlich sämtlicher Positio­ nen.auf ihre Richtigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Hierfür fehlt der Geschädigten in der Regel schon allein die fachliche Kenntnis. Darüber hinaus fehlt ihr bei Fremdleistungen die Möglichkeit der Einsicht in deren Rechnungen oder anderen Belege, um die Kosten dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen.

Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Geschädigten Zweifel an der Erforderlichkeit der Reparaturpositionen bzw. der Richtigkeit der Reparatur­ rechnung hätten aufdrängen müssen. Hier hat die Geschädigte die Reparatur entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen in Auftrag gegeben. Das Gut­ achten sieht die Lackierung des Fahrzeugs fü^i^Beseitigun^ler unfallbedingten Schäden vor und schätzt die Kosten hierfür auf 1.275,68 EUR netto. Die Reparatur wurde von der Klä­ gerin entsprechend durchgeführt und die Positionen sind der Geschädigten in Rechnung ge­ stellt worden. Sie ist mit der Forderung belastet. Die Beklagte hat hingegen nichts dazu vorge­ tragen, dass die Geschädigte bei der Beauftragung der Klägerin als Reparaturwerkstatt ihrer Schadensminderungspflicht nicht genügt hätte.

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass für die Geschädigte zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Reparaturwerkstatt unwirtscAmtsgericht Otterndorf V, 2 C 239/21, Entscheidung vom 10.02.2022 [IWW-Abruf 227659, Urteilsvolltext]

. Sie ist mit der Forderung belastet. Die Beklagte hat hingegen nichts dazu vorge­ tragen, dass die Geschädigte bei der Beauftragung der Klägerin als Reparaturwerkstatt ihrer Schadensminderungspflicht nicht genügt hätte. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass für die Geschädigte zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Reparaturwerkstatt unwirtschaftlich vorgehen würde. 2.

Diese Grundsätze gelten auch in dem Fall, dass nicht der durch den streitgegenständlichen Unfall Geschädigte die Reparaturkosten klageweise geltend macht, sondern der Reparaturbetrieb sich die Forderungen des Geschädigten hat abtreten lassen und nunmehr selber klage­ weise geltend macht.

Zwar gilt der Grundsatz des Bereicherungsverbots, so dass man eine Beweiserleichterung hinsichtlich der angefallenen Reparaturkosten als nicht sachgemäß erachten könnte. Das Werkstatt- und Prognoserisiko wird im Falle eines Verkehrsunfalls dem Schädiger zugewie­ sen, um den Geschädigten bei der Herstellung des ursprünglichen Zustands gerade keinen Mehrkosten auszusetzen, auf die dieser keinen Einfluss hat. Die Kosten der Lackierung ent­ stammen aber gerade aus der Sphäre der sachkundigen und in Reparaturfragen erfahrenen Klägerin, die die Lackierarbeiten als Fremdleistungen eingekauft hat. Möglicherweise gerin­ gere Kosten der Klägerin bei der Fremdvergabe der Lackierarbeiten als im Schadensgutach­ ten ausgewiesen könnten nicht mehr im Wege der Verurteilung des Geschädigten Zug-umZug gegen die Abtretung der Ansprüche gegenüber der Reparaturwerkstatt an die Beklagte weitergegeben werden. Mangels Offenlegung der Fremdlackierrechnung wäre die Beklagte der Klägerin gegenüber vor ungerechtfertigten Forderungen schutzlos.

Das erkennende Gericht schließt sich dennoch der Auffassung an, dass der Haftpflichtversi­ cherer nicht nur von dem Geschädigten nicht die Offenlegung der Rechnungen der als Subun­ ternehmer beauftragten Lackiererei von der von dem Geschädigten beauftragen Fachwerk­ statt verlangen kann, sondern dass dies auch im Verhältnis zwischen dem Haftpflichtversiche­ rer und der Fachwerkstatt im Fall der Abtretung der Ansprüche von dem Geschädigten an die Fachwerkstatt gilt (im Anschluss an LG Bremen, Urteil vom 22.12.2021, Az. 4 S 187/21, Rz. 55ff.).

Denn die zwischen der Geschädigten und der Klägerin erfolgte Abtretung als dingliches Rechtsgeschäft bewirkt den Übergang der Forderung auf den Zessionar, also die Klägerin, so dass diese die Forderung im eigenen Namen durchsetzen kann (Rohe in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 60. Edition, Stand: 01.11.2021, § 398 Rn. 58). Die Forderung bleibt inhaltlich identisch; die Person des Gläubigers ist grundsätzlich kein prägender Forderungsbestandteil (Rohe in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 60. Edition, Stand: 01.11.2021, § 398 Rn. 59). Konse­ quenz hieraus ist, dass mangels eigener Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten die Ansprüche infolge der Abtretung nicht weAmtsgericht Otterndorf V, 2 C 239/21, Entscheidung vom 10.02.2022 [IWW-Abruf 227659, Urteilsvolltext]

Edition, Stand: 01.11.2021, § 398 Rn. 58). Die Forderung bleibt inhaltlich identisch; die Person des Gläubigers ist grundsätzlich kein prägender Forderungsbestandteil (Rohe in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 60. Edition, Stand: 01.11.2021, § 398 Rn. 59). Konse­ quenz hieraus ist, dass mangels eigener Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten die Ansprüche infolge der Abtretung nicht weiter gehen können, als in Fällen, in de­ nen keine Abtretung erfolgt ist. Daraus folgt, dass die Beklagte allenfalls dann gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Offenlegung der Fremdleistungskosten hätte, wenn die Geschä­ digte einen entsprechenden Anspruch gegen die Klägerin aus dem mit dePKlägerih geschlos­ senen Werkvertrag (§ 631 BGB) hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Denn den Geschädigten trifft aus dem Schadensverhältnis mit der Versicherung des Unfallgegners lediglich die Pflicht, die angefallenen Reparaturkosten dem Schädiger gegenüber geltend zu machen. Dieser Pflicht wird er durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung gerecht. Der Geschädigte schließt mit seinerWerkstatt einen Reparaturvertrag (§ 631 BGB), dem konkludent die Berechtigung innewohnt, dass die beauftragte Fachwerkstatt Subunternehmer für einzelne Leistungen her­ anziehen kann, die sie selbst nicht erbringen kann. Es ist allgemein bekannt, dass die meisten Reparaturunternehmen keine eigene Lackiererei betreiben und diese Arbeiten fremdverge­ ben. Mangels Rechtsbeziehung zwischen dem Geschädigten und dem Subuntemehmer hat der Geschädigte gegen den Subunternehmer keinen Anspruch auf Offenlegung der Rech­ nung.

Auch aus dem Werkvertrag mit der beauftragten Fachwerkstatt kann der Geschädigte die Offenlegung der Fremdleistungsvereinbarung mit dem Subunternehmer regelmäßig nicht verlangen. Dass über die üblichen rechtlichen Bindungen und Verpflichtungen hinaus eine solche Pflicht der Geschädigten bzw. der Klägerin begründet wurde, ist weder ersichtlich noch hat die Beklagte eine solche behauptet und dazu vorgetragen. Aus alledem folgt, dass die Klägerin sich durch die Abtretung der Forderung der Geschädigten gegen die Beklagte auf das im Verhältnis zwischen der Geschädigten und der Beklagten als Haftpflichtversicherer geltende Werkstatt- und Prognoserisiko berufen kann. 3.

Die Verurteilung zur Zinszahlung gründet sich auf §§ 286, 288 BGB.

II. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11 1. Alt, 711 S. 1,2 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Not­ frist von einem Monat bei dem Landgericht Stade, Wiihadikirchhof 1, 21682 Stade.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch dAmtsgericht Otterndorf V, 2 C 239/21, Entscheidung vom 10.02.2022 [IWW-Abruf 227659, Urteilsvolltext]

nzulegen innerhalb einer Not­ frist von einem Monat bei dem Landgericht Stade, Wiihadikirchhof 1, 21682 Stade.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift einge­ legt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Richterin am Amtsgericht T

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