Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Nördlingen v. 21.03.2022: Zur Wirksamkeit der Abtretung von Schadensersatzansprüchen und Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Nördlingen (Urteil vom 21.03.2022 - 3 C 905/21) hat entschieden:

   Eine Abtretungsvereinbarung ist wirksam, auch wenn der Verkehrsunfall nicht mit Ort und Datum benannt ist, sofern die Ansprüche durch Bezugnahme auf die Gutachtensnummer hinreichend bestimmbar sind. Desinfektionskosten für ein Fahrzeug nach einer Begutachtung durch Dritte sind in Zeiten der Corona-Pandemie als erforderliche Wiederherstellungskosten gemäß § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Abtretung
und
Abtretung RAKosten

Gründe:


Entscheidungsgründe Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Es ist unstreitig, dass der Pkw des Geschädigten 12.10.2021 bei einem allein schuldhaft durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw verursachten Verkehrsunfall beschädigt worden ist.

Der Kläger stellte dem Geschädigten eine Gebührenrechnung in Höhe von 812,23 € in Rechnung und ließ sich die Ansprüche daraus abtreten. Die Beklagte verweigerte die Erstattung der Kosten für Desinfektionsmaßnahmen in Höhe von 17,67 € brutto mit Schreiben vom 03.11.2021 (BI. 6 f d.

A.). II. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von 17,67 € aus §§7,17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG, § 398 BGB.

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Aus der Abtretungsvereinbarung (BI. 36 d. A.) wird hinreichend klar, welche Ansprüche aus welchem Verkehrsunfall abgetreten werden, zumal die Kostenrech­ nung samt Brutto-Endbetrag sowie die Gutachtensnummer bezeichnet sind. Es schadet folglich nicht, dass in der Abtretungsvereinbarung selbst der Verkehrsunfall nicht mit Ort und Datum be­ nannt ist. Durch die Bezugnahme auf die Gutachtensnummer ist der dem Gutachtensauftrag zu­ grunde liegende Schadensfall bestimmbar und damit hinreichend genau bezeichnet. Der Wirk­ samkeit der Abtretungsvereinbarung steht weiter nicht entgegen, dass sich wie die Beklagtensei­ te meint, nicht klar ergebe, ob es sich um eine Abtretungs- oder um eine Rückabtretungsverein­ barung handelt. Zwar wurde in der Abtretungsvereinbarung selbst die unzutreffende Variante "zu­ rück" nicht durchgestrichen. Dies führt nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht zur Unwirk­ 3 C 905/21

- Seite 3 samkeit der Abtretungsvereinbarung, zumal es sich schon denknotwendig nicht um eine Rückabtretung handeln kann, weil gar keine Erstabtretung behauptet ist. Die vorgelegte Abtretungsverein­ barung stellt unstreitig die einzige Abtretungsvereinbarung im Streitfall dar. Der Kläger ist nach al­ ledem aktivlegitimiert.

2. Zu den ersatzfähigen Schäden im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB gehören auch Kosten eines Sachverständigengutachtens, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenser­ satzanspruchs erfoAmtsgericht Nördlingen, 3 C 905/21, Entscheidung vom 21.03.2022 [IWW-Abruf 228408, Urteilsvolltext]

, weil gar keine Erstabtretung behauptet ist. Die vorgelegte Abtretungsverein­ barung stellt unstreitig die einzige Abtretungsvereinbarung im Streitfall dar. Der Kläger ist nach al­ ledem aktivlegitimiert.

2. Zu den ersatzfähigen Schäden im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB gehören auch Kosten eines Sachverständigengutachtens, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenser­ satzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH vom 22.07.2014, IV ZR 357/13). Die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der erfolgten Begutachtung ist unstreitig.

a) Die von der Beklagtenseite nicht regulierten Desinfektionskosten sind nach ständiger Recht­ sprechung des AG Nördlingen grundsätzlich erstattungsfähig, da es sich um erforderliche Wie­ derherstellungskosten handelt (vgl. auch LG Coburg, Endurt. v. 28.05.2021 - 32 S 7/21). Eine Fahrzeugdesinfektion ist in Zeiten der Corona-Pandemie nach erfolgter Begutachtung eines Fahr­ zeugs, die ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert (COVuR 2020, 699 Rn. 3-5, beck-online) notwendig. aa) Das eigene Fahrzeug ist ein Bereich der Privatsphäre, in dem die Empfindlichkeit hinsichtlich der hygienischen Verhältnisse und möglicher Kontaminationen von außen besonders hoch ist.

Aus der subjektiven Perspektive eines medizinischen Laien lässt sich eine Infektionsgefahr nach Abholung des Fahrzeugs zumindest nicht ausschließen. Das Sicherheitsgefühl des Geschädig­ ten, also sein subjektives Interesse, sich keinem vermeidbaren Infektionsrisiko auszusetzen, er­ scheint in der Pandemie mit Blick auf die möglichen schweren Folgen einer Erkrankung und der zum Teil unklaren Informationslage schützenswert. Der Geschädigte nutzt das Auto nach der Ab­ holung dauerhaft, so dass es für ihn - anders als für den Sachverständigen - auch keine ange­ messene Option ist, sich etwa durch Handschuhe oder eine Maske zu schützen. Der Geschädig­ te und Kunde darf deshalb in der Regel erwarten, dass ständig genutzte Kontaktflächen wie das Lenkrad, die Schalthebel und der Türgriff nach Fertigstellung der Begutachtung desinfiziert wer­ den (LG Stuttgart, Urt. v. 21.07.2021 - 13 S 25/21). bb) In diesem Zusammenhang kann auf die Hinweise des Robert-Koch-Instituts (Stand: 14.07.2021) verwiesen werden. Ungeachtet einer früher vertretenen Meinung ist "eine Übertra­ gung durch kontaminierte Oberflächen [...] insbesondere in der unmittelbaren Umgebung der in­ fektiösen Person nicht auszuschließen, da vermehrungsfähige SARS-CoV-2-Viren unter Labor­ bedingungen auf Flächen einige Zeit infektiös bleiben" (aaO).

Da im Rahmen der Begutachtung das Fahrzeug des Geschädigten durch Dritte berührt wird, 3 C 905/21

- Seite 4 stellt die Desinfektion eine durchaus erforderliche Maßnahme dar, Corona-Viren auf den vermeint­ lich kontaminierten Oberflächen des Fahrzeugs unschädlich zu machen. Das bloße Tragen von Schutzbekleidung gewährleistet keinen ausreichenden Schutz vor dem hochinfektiösen Coro­ na-Virus. Zudem entspricht es der derzeit alAmtsgericht Nördlingen, 3 C 905/21, Entscheidung vom 21.03.2022 [IWW-Abruf 228408, Urteilsvolltext]

Fahrzeug des Geschädigten durch Dritte berührt wird, 3 C 905/21

- Seite 4 stellt die Desinfektion eine durchaus erforderliche Maßnahme dar, Corona-Viren auf den vermeint­ lich kontaminierten Oberflächen des Fahrzeugs unschädlich zu machen. Das bloße Tragen von Schutzbekleidung gewährleistet keinen ausreichenden Schutz vor dem hochinfektiösen Coro­ na-Virus. Zudem entspricht es der derzeit allgegenwärtigen Lebenserfahrung, dass in zahlreichen Bereichen des täglichen Lebens vermehrt Schutzmaßnahmen empfohlen werden, um eine Aus­ breitung des Virus zu verhindern. Kfz-Werkstätten etwa unterliegen darüber hinaus ordnungsbe­ hördlich überwachten Auflagen wie der Desinfektion von Kundenfahrzeugen. Angesichts dieser Verpflichtung sind die Schutzmaßnahmen bereits zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs erforderlich (aaO, AG Frankenthal Endurt. v. 09.04.2021 - 3a C 253/20).

Es muss gerade in der aktuellen Pandemiesituation alles erdenklich Mögliche und Zumutbare un­ ternommen werden, um die Verbreitung des Virus einzudämmen und Schaden an Gesundheit und Leben zu verhindern. Dass die Anwendung von Desinfektionsmitteln hierzu gehört, ist allge­ mein bekannt. Das Gericht geht davon aus, dass sich - ebenso wie in nahezu allen öffentlich zu­ gänglichen Räumlichkeiten - in den Rechtsanwaltskanzleien etc. und auch in den Räumen der Versicherer nicht nur Desinfektionsmittelspender befinden, sondern auch regelmäßig umfangrei­ che Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden (vgl. AG München, Hinweisbeschluss v. 05.11.2020-333 C 17092/20, BeckRS 2020, 41990 Rn. 2-5, beck-online). cc) Es handelt es sich nach alledem um Kosten, die aufgrund der derzeitigen Lage und der dar­ aus resultierenden Notwendigkeit der gründlichen Desinfektion beim Sachverständigen für die vom Schädiger verursachte Reparatur anfallen (vgl. AG Heinsberg, Urt. v. 04.09.2020 - 18 C 161/20). In Zeiten der Corona-Pandemie darf der Geschädigte eine Desinfektion der wesentlichen Kontaktflächen vor Abholung des Fahrzeugs erwarten. Unabhängig davon, ob ein nennenswertes Risiko einer Schmierinfektion über Kontaktflächen objektiv besteht, wäre es für den Geschädigten eine über die bloße Lästigkeit hinausgehende Beeinträchtigung, wenn er das Fahrzeug ohne sol­ che Maßnahmen entgegennehmen müsste. dd) Die Erforderlichkeit ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil fast ausschließlich Licht­ bildaufnahmen von außen gemacht wurden. Aus den vorgelegten Lichtbildern ist nämlich auch er­ sichtlich, dass Fahrzeugtüren zum Zwecke der genannten Fotos geöffnet wurden. Das Gericht schließt aus, dass dies berührungslos erfolgt ist.

Diesbezüglich kann die Beklagtenseite auch nicht verlangen, dass der Sachverständige sämtli­ che erforderlichen Berührungen des Fahrzeugs durch den (zufällig anwesenden) Fahrzeughalter 3 C 905/21

- Seite 5 vornehmen lässt. Zum einen ist jegliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gutachtenserstel­ lung dem Sachverständigen nach Auftragserteilung zugewiesen, zumAmtsgericht Nördlingen, 3 C 905/21, Entscheidung vom 21.03.2022 [IWW-Abruf 228408, Urteilsvolltext]

s dies berührungslos erfolgt ist. Diesbezüglich kann die Beklagtenseite auch nicht verlangen, dass der Sachverständige sämtli­ che erforderlichen Berührungen des Fahrzeugs durch den (zufällig anwesenden) Fahrzeughalter 3 C 905/21

- Seite 5 vornehmen lässt. Zum einen ist jegliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gutachtenserstel­ lung dem Sachverständigen nach Auftragserteilung zugewiesen, zum anderen muss auch gese­ hen werden, dass die Zuhilfenahme eines Laien für den Sachverständigen einen zusätzlichen Aufwand bedeutet, zumal er für jeden Handgriff Anweisungen geben müsste. Im Übrigen besteht keine Verpflichtung des Fahrzeughalters zu Hilfeleistungen bei der Gutachtenserstellung. Ein Ver­ stoß gegen die Schadensminderungspflicht kann hieraus keinesfalls konstruiert werden.

b) Nach alledem ist festzustellen, dass Corona-Desinfektionskosten als (derzeit) nötige Begleit­ leistung, die ausschließlich im Interesse des Kunden erbracht wird, grundsätzlich vergütet wer­ den muss (LG Stuttgart Urt. v. 21.07.2021 - 13 S 25/21; AG Wolfratshausen, Urt. v. 15.12.20201 C 687/20).

c) Im Streitfall waren dem Kläger die der Höhe nach vom Gericht für angemessen erachteten Kosten der Covidi9- Schutzmaßnahmen nach alledem voll zuzusprechen.

III. Der Kläger hat daneben einen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen aus §§ 280 Abs.1, Abs. 2 286 Abs.1, 288 Abs.1 bzw. 249 Abs.1 BGB aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs.

Der Zinsbeginn war zwischen den Parteien unstreitig. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem 3 C 905/21 -Seite 6 Amtsgericht Nördlingen Tändel markt 5 86720 Nördlingen einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt Amtsgericht Nördlingen, 3 C 905/21, Entscheidung vom 21.03.2022 [IWW-Abruf 228408, Urteilsvolltext]

ll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juris­ tische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ge­ bildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Über­ mittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Er­ satzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. gez.

Richterin am Amtsgericht - Seite 7 3 C 905/21 Für die Richtigkeit der Abschrift Nördlingen, 25.03.2022 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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