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Ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt werden, wenn das Verschulden als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die 92-jährige, nicht vorbelastete Angeklagte lediglich einen Sachschaden von ca. 2000 Euro verursacht und auf Anregung des Gerichts wirksam auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |