Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Dortmund v. 01.08.2022: Einstellung des Verfahrens nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort bei geringem Verschulden und Fahrerlaubnisverzicht




Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 01.08.2022 - 729 Cs-266 Js 575/22-42/22) hat entschieden:

   Ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt werden, wenn das Verschulden als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die 92-jährige, nicht vorbelastete Angeklagte lediglich einen Sachschaden von ca. 2000 Euro verursacht und auf Anregung des Gerichts wirksam auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verzicht auf die Fahrerlaubnis


Gründe:


Gründe

Das Verfahren konnte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt werden, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht. Die 92 Jahre alte und verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte hat im Rahmen des ihr zur Last gelegten Unfallgeschehens lediglich einen Sachschaden von etwa 2000 Euro verursacht und hiernach den Unfallort unerlaubt verlassen. Sie hat - bestätigt durch die Stadt Dortmund - auf Anregung des Gerichtes nach Einspruchseinlegung gegen den ergangenen Strafbefehl auf ihre Fahrerlaubnis wirksam verzichtet. Einer weiteren Strafverfolgung bedarf es somit nicht.

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