Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Kempten v. 24.10.2022: Werkstattrisiko, freie Werkstattwahl und Sachverständigenkosten bei der Schadensregulierung nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Kempten (Urteil vom 24.10.2022 - 3 C 515/22) hat entschieden:

   Die Schadensrestitution ist nicht auf die kostengünstigste Maßnahme beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen und darf die Reparatur durch die Vertragswerkstatt seines Vertrauens durchführen lassen, selbst wenn diese teurer ist. Das Werkstattrisiko, einschließlich unnötiger Arbeiten oder überhöhter Preise der Werkstatt, geht zulasten des Schädigers. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehören auch die Kosten eines beauftragten Sachverständigen, wobei sich der Geschädigte nicht auf einen Sachverständigen der Beklagtenseite verweisen lassen muss.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Aufklärungspflicht der Werkstatt über Reparaturschritte und Kosten


Gründe:


Entscheidungsgründe Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet. Die Haftung der Beklagtenseite ist unstreitig, §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB iVm. 115 WG.

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leis­ ten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu er­ forderlichen Geldbetrag verlangen. Sofern die Reparatur durchgeführt wird, ist der Geldbetrag er­ forderlich, den ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer nach Art und Umfang als angemessenes Mittel zur Schadensbehebung aufgewandt hätte (BGH NJW 70, 1454). Die­ ses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten mithin, den Schaden auf diejenige Wei­ se zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d. h. angesichts seiner Erkenntnis- und Ein­ flussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierig­ keiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschä digten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezo­ gene Schadensbetrachtung; BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, Rdnr. 20). Die Scha­ densrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Maßnahme beschränkt. Der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen (BGH 15.10.13 - VI ZR 528/12). Er darf bei der Schadensbeseitigung die Sicherheitsstandards zugrunde legen, die er allgemein beachtet. Das

- Seite 3 heißt, dass die Reparatur durch die Vertragswerkstatt seines Vertrauens durchgeführt werden kann, selbst wenn diese teurer als andere nicht markengebundene Werkstätten ist. Er darf sich auch auf die Vorgaben des Sachverständigen verlassen, selbst, wenn ein günstigere Reparatur­ weise vom Schädiger aufgezeigt wAmtsgericht Kempten, 3 C 515/22, Entscheidung vom 24.10.2022 [IWW-Abruf 232806, Urteilsvolltext]

die Sicherheitsstandards zugrunde legen, die er allgemein beachtet. Das

- Seite 3 heißt, dass die Reparatur durch die Vertragswerkstatt seines Vertrauens durchgeführt werden kann, selbst wenn diese teurer als andere nicht markengebundene Werkstätten ist. Er darf sich auch auf die Vorgaben des Sachverständigen verlassen, selbst, wenn ein günstigere Reparatur­ weise vom Schädiger aufgezeigt wird (LG Saarbrücken 23.1.15- 13 S 199/14).

Den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung sind in­ sofern regelmäßig Grenzen gesetzt, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und wie geschehen - das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungs­ befugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbe­ seitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollier­ baren Einflusssphäre stattfinden muss. Das Werkstattrisiko geht insofern zulasten des Schädi­ gers.

Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Es besteht kein Grund dem Schädiger das Ri­ siko für ein solches Verhalten abzunehmen. Zu berücksichtigen ist, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Schadensbeseitigung für den Schädiger durchführen lässt. Hätte der Geschädigte, wie es § 249 Abs. 1 BGB vorsieht, die Schadensbeseitigung dem Schädiger überlassen, hätte dieser sich ebenfalls mit dem Verhalten der Werkstatt auseinander­ setzen müssen. Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsät­ zen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann.

Insofern hat er die gleiche Rechtsstellung, als wenn er die Reparatur gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte (vgl. zusammenfassend LG Hamburg, Urteil vom 04.06.2013, 302 O 92/11, BeckRS 2014, 01082 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; LG Köln Urt. v. 7.5.2014 - 9 S 314/13, BeckRS 2015,12656, beck-online).

Zu dem in Folge eines Verkehrsunfalls zu ersetzenden Schaden gehören u.a. auch die Kosten der Schadensermittlung, d.h. auch die Kosten eines beauftragten Sachverständigen. Der Ge­ schädigte muss sich nicht auf einen Sachverständigen der Beklagtenseite verweisen lassen.

Auch der Umstand, dass der Kläger sein Fahrzeug besichtigen hat lassen führt nicht dazu, dass er damit erklärt haben soll, dass er auf ein eigenes Sachverständigengutachten verzichtet. Es ist der Beklagtenseite als Versicherer auch ohne Weiteres zumutbar in diesen Fällen eine Erklärung des Geschädigten einzufordern. Diese ist vorliegend nicht geschAmtsgericht Kempten, 3 C 515/22, Entscheidung vom 24.10.2022 [IWW-Abruf 232806, Urteilsvolltext]

tändigen der Beklagtenseite verweisen lassen. Auch der Umstand, dass der Kläger sein Fahrzeug besichtigen hat lassen führt nicht dazu, dass er damit erklärt haben soll, dass er auf ein eigenes Sachverständigengutachten verzichtet. Es ist der Beklagtenseite als Versicherer auch ohne Weiteres zumutbar in diesen Fällen eine Erklärung des Geschädigten einzufordern. Diese ist vorliegend nicht geschehen, ein Unterlassen oder

- Seite 4 Schweigen hat keinerlei Rechtsfolgen für den Kläger.

Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht konnte die Beklagtenseite mithin nicht nach­ weisen.

Im Übrigen wird auf das klägerseits zitierte Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 31.05.2016, Az.: 21 C 313/15 verwiesen.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig und in der noch geforderten Höhe gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Kempten (Allgäu)

Residenzplatz 4 - 6 87435 Kempten (Allgäu) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

- Seite 5 Amtsgericht Kempten (Allgäu) Residenzplatz 4-6 87435 Kempten (Allgäu) einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der GeschäftsstellAmtsgericht Kempten, 3 C 515/22, Entscheidung vom 24.10.2022 [IWW-Abruf 232806, Urteilsvolltext]

lauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juris­ tische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ge­ bildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Über­ mittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Er­ satzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. gez.

Richter am Amtsgericht - Seite 6 -

- nach oben -



Datenschutz    Impressum