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Die Schadensrestitution ist nicht auf die kostengünstigste Maßnahme beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen und darf die Reparatur durch die Vertragswerkstatt seines Vertrauens durchführen lassen, selbst wenn diese teurer ist. Das Werkstattrisiko, einschließlich unnötiger Arbeiten oder überhöhter Preise der Werkstatt, geht zulasten des Schädigers. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehören auch die Kosten eines beauftragten Sachverständigen, wobei sich der Geschädigte nicht auf einen Sachverständigen der Beklagtenseite verweisen lassen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |